ETIAS (Europäisches Reiseinformations- und Genehmigungssystem)

Europa auf der Karte

ETIAS ist das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem. Es ist ein automatisiertes elektronisches System, das die Einreise in den Schengen-Raum für Staatsangehörige von Ländern verfolgt und genehmigt, die gemäß der Visapolitik kein Visum für den Besuch des Raums benötigen. Im Wesentlichen ähnelt dieses System der elektronischen Einreisegenehmigung für andere Länder. Die Arbeiten zur Umsetzung von ETIAS begannen 2016, und es ist geplant, dass das System bis 2025 voll funktionsfähig sein wird.

In der Zwischenzeit erleichtert ein effizienter und geänderter Außengrenzschutz die visumfreie Einreise von Drittstaatsangehörigen an die Außengrenzen der EU im Rahmen der EWR-Verordnung. Vor der Reise wird die ETIAS-Genehmigung für visumfreies Reisen in einem einfachen und in der Regel schnellen Antragsverfahren überprüft. Dies gewährleistet einen reibungsloseren und somit schnelleren Grenzübertritt für Reisende an den Außengrenzübergängen. Länder wie die USA, Kanada und Australien verwenden bereits ähnliche Systeme, die es EU-Bürgern erleichtern, ohne Visum ins Ausland zu reisen.

Das ETIAS-System wird an den Einreisegrenzen der EU- und Schengen-Länder eingesetzt.

Die folgenden Länder nehmen an ETIAS teil:

  • Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn.
  • mit einigen Sonderregelungen: Island, Liechtenstein, Norwegen (außer Svalbard), Schweiz, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Zypern und Kroatien, Dänemark, Vereinigtes Königreich, Irland.

Zu den Zielen von ETIAS gehören:

  • Beitrag zur Verhinderung von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Minimierung der Risiken der illegalen Einwanderung. Anträge auf Reisegenehmigung werden vor der Ankunft von visumfreien Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen gemäß der CES-Verordnung (Übergangsstellen) geprüft.
  • Förderung der öffentlichen Gesundheit zur möglichen Vorbeugung von Krankheiten mit hohem epidemischem Risiko gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der ETIAS-Verordnung.
  • Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten sowie korrekte Identifizierung von Personen vor der Ankunft visumfreier Drittstaatsangehöriger und nicht erst bei der Kontrolle durch Grenzschutzbeamte.
  • Sicherstellung, dass die Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) gemäß Artikel 4e der ETIAS-Verordnung in Bezug auf Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsverbot und vermissten Personen erreicht werden.
  • Sicherstellung der Ein- und Ausreise.

Wer kann ein ETIAS erhalten?

Bürger, die ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen dürfen, insbesondere:

  • Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind und die
  • einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum planen
  • sowie von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige, die
  • Familienangehörige von EU-Bürgern oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen (gemäß Richtlinie 2004/38/EG) sind, denen auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein den EU-Bürgern vergleichbares Recht auf Freizügigkeit garantiert wird,
  • nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte (gemäß Richtlinie 2004/38/EG) oder eines Aufenthaltstitels (gemäß Verordnung (EG) Nr. 1030/2002) sind.
  • Studierende, die Staatsangehörige der in Anhang I aufgeführten Drittstaaten sind und ihren Wohnsitz in einem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Drittstaaten oder in der Schweiz oder in Liechtenstein haben, wenn sie Mitglied einer Gruppe von Studierenden sind und im Rahmen der Reise von einer Lehrkraft der betreffenden Bildungseinrichtung begleitet werden.
  • Personen mit Flüchtlingsstatus und staatenlose Personen, wenn das Drittland, in dem sie sich aufhalten und das ihre Reisedokumente ausgestellt hat, in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt ist.
  • Angehörige der Streitkräfte für Reisen innerhalb der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden sowie Inhaber von Bescheinigungen und Einsatzbefehlen gemäß dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951.
  • Inhaber eines befristeten Aufenthaltstitels, z. B. für die Dauer der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 2 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2016/399.
  • Inhabern von Visa, die von den Mitgliedstaaten gemäß der einheitlichen Gestaltung der Verordnung (EU) Nr. 1683/95 ausgestellt wurden. Dabei handelt es sich um Visa gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung, die eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder Entscheidung darstellen und für die Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Staates erforderlich sind, um
  • eines geplanten Aufenthalts in diesem Staat oder in mehreren Staaten mit einer Gesamtdauer von bis zu 90 Tagen
  • die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Staates

Wer braucht kein ETIAS?

  • Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern oder freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen sind und die als Familienangehörige im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer gültigen Aufenthaltskarte im Sinne anderer Rechtsvorschriften sind, unabhängig davon, ob sie die Person begleiten oder ihr nachziehen.
  • Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels
  • Inhaber anderer Dokumente, die ein EU-Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellt hat und die ihn zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet berechtigen, sofern die Dokumente gemäß den einschlägigen Vorschriften übermittelt und veröffentlicht wurden.
  • Personen, die beim Grenzübertritt eine gültige Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 und den einschlägigen Vorschriften vorlegen.
  • Andere Personen, für die besondere Einreisebestimmungen gelten: Staatsoberhäupter, Passagiere im Grenzgebiet, Besatzungsmitglieder von Flugzeugen und Schiffen, Passagiere von Kreuzfahrt- oder Vergnügungsschiffen.

Welche personenbezogenen Daten werden bei ETIAS gespeichert?

  • Grundlegende personenbezogene Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Mädchenname (falls zutreffend), andere Namen, Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit, Geburtsland und Namen der Eltern des Antragstellers. Bei Minderjährigen sind auch Angaben zu den Erziehungsberechtigten erforderlich.
  • Angaben zum Ausweis und dem Land, in dem er ausgestellt wurde.
  • Kontaktinformationen, einschließlich persönlicher Adresse, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Telefonnummer.
  • Angaben zur Ausbildung und zum derzeitigen Arbeitsplatz.
  • Status der Verwandten des Antragstellers, die Unionsbürger sind und das Recht auf Freizügigkeit haben, sowie der Drittstaatsangehörigen, die das gleiche Recht auf Freizügigkeit haben. Es sind auch Angaben zu den familiären Bindungen des Antragstellers zu machen.

Wird der Antrag nicht von einem Drittstaatsangehörigen gestellt, so sind folgende Angaben erforderlich

  • Angaben zu den Personen oder Organisationen, die den Antrag im Namen der betreffenden Person stellen
  • Informationen über strafrechtliche Verurteilungen, Aufenthalt in Kriegs- oder Konfliktgebieten und Ausweisungs-/Rückführungsentscheidungen
  • Informationen über die Einreichung und den Verlauf des Antrags, einschließlich der IP-Adresse, von der aus das Antragsformular eingegeben wurde, Datum und Uhrzeit der Einreichung, Antragsnummer und Bestätigung der gezahlten Reisegenehmigungsgebühr, Referenznummer der Zahlung, Informationen über den Bearbeitungsstatus des Antrags im ETIAS-Zentralsystem
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